Home > Verband > Statuten

Statuten

Hier finden Sie die momentan gültigen Statuten unseres Verbandes (17. September 2008).

Artikel 1 - Name, Rechtsform

Der Verband Ernährung nach den 5 Elementen ist ein Verband im Sinne von Artikel 60 ff ZGB der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er ist parteipolitisch neutral und konfessionell unabhängig.

Artikel 2 - Sitz

Der Sitz des Verbandes befindet sich am Ort der/des PräsidentIn.

Artikel 3 - Zweck

Der Verband Ernährung nach den 5 Elementen ist ein Zusammenschluss der ErnährungsberaterInnen nach den 5 Elementen. Sein Zweck ist es, seine Mitglieder zu unterstützen, die Qualität der von ihnen erbrachten Dienstleistungen zu fördern sowie auf bestmögliche Rahmenbedingungen für ihre Tätigkeit hinzuwirken.

Artikel 4 - Aufgaben

Zur Erreichung dieses Zweckes erfüllt der Verband insbesondere folgende Aufgaben:

a) Er vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber Behörden, Politik und anderen Kreisen;
b) Er fördert den Erfahrungsaustausch und die Zusammenarbeit unter seinen Mitgliedern;
c) Er führt einen Adressenpool seiner ErnährungsberaterInnen;
d) Er pflegt den Kontakt zu Aus- und Weiterbildungsstätten;
e) Er organisiert und bietet Weiterbildungen an;
f) Er pflegt die Öffentlichkeitsarbeit im Sinne einer Verbreitung der Ernährung nach den 5 Elementen und informiert seine Mitglieder;
g) Er gibt Empfehlungen für die Tarifgestaltung ab;
h) Er fördert die Qualität der Arbeit seiner Mitglieder
i) Er unterstützt seine Mitglieder bei der Inter- und Supervision.

Artikel 5 - Mitglieder

Die Mitgliedschaft setzt sich zusammen aus Aktiv- und Passivmitgliedern und Schulen, die einen jährlichen Mitgliederbeitrag leisten.

a) Aktivmitglieder

Aktivmitglieder sind nach den 5 Elementen und /oder nach TCM ausgebildete
ErnährungsberaterInnen mit einem Nachweis der bestandenen Abschlussprüfung.
Die Mitgliedschaft ist an die vom Verband festgelegten Anforderungen gebunden,
insbesondere bezüglich Aufnahme von Neumitgliedern und Ethik-Codex.


b) Passivmitglieder

Passivmitglieder sind natürliche Personen, die in Ausbildung sind oder dem
Verband nahe stehen und an seinem Bestehen interessiert sind. Sie können an
Verbandstätigkeiten sowie Mitgliederversammlungen teilnehmen und erhalten
die Verbandsinformationen. Passivmitglieder haben eine beratenden Stimme,
sind jedoch nicht stimm- und wahlberechtigt und können die Leistungen für
Aktivmitglieder nicht in Anspruch nehmen.


c) Schulen

Mitglieder sind Schulen, die Ernährungs-Ausbildungen anbieten. Die Ernährung
nach den 5 Elementen bildet einen Schwerpunkt im
Gesamtausbildungscurriculum der Schule. Jede Schule kann für die GV eine/n
Abgeordnete/n bestimmen und hat eine Stimme.
Aktivmitglieder nicht in Anspruch nehmen.


Mitglieder können Personen aus der Schweiz und den grenznahen Gebieten der umliegenden Länder werden.

Artikel 6 - Beginn der Mitgliedschaft

Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
Rekursinstanz bei Nichtaufnahme ist die Mitgliederversammlung.

Artikel 7 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

Den Mitgliedern steht die Möglichkeit zur Mitwirkung in den Organen und Gremien des Verbandes offen.

Die Mitglieder verpflichten sich:
a) zum Informationsaustausch
b) zur Erfüllung von qualitativen Anforderungen und Regelungen, die von der Mitgliederversammlung festgelegt werden (Ethik-Codex)
c) zur Bezahlung eines jährlichen Mitgliederbeitrages

Artikel 8 - Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

a) Austritt:

Dieser kann auf Ende eines Kalenderjahres mit einer dreimonatigen schriftlichen Kündigungsfrist erfolgen.

b) Ausschluss:

Mitglieder die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verband Ernährung nach den 5 Elementen nicht nachkommen oder deren Handlungen mit den Zielen und Interessen der Vereinigung unvereinbar sind, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Einsprachen müssen innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung an den Vorstand gerichtet werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

Artikel 9 - Mitgliederbeitrag

Der Mitgliederbeitrag beträgt jährlich für Einzelmitglieder maximal Fr. 300.-, für Schulen maximal Fr. 600.-. Er wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Artikel 10 - Adresspool

Der Adressenpool ist vertraulich und darf nur für verbandsinterne Zwecke verwendet werden. Eine Bekanntgabe der Mitgliedschaft erfolgt nur mit dem Einverständnis des betroffenen Mitgliedes.

Organe der Vereinigung

Artikel 11 - Organe

Organe des Verbandes sind:

a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Kontrollstelle

Mitgliederversammlung

 

Artikel 12 - Zusammensetzung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbands. Sie setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen. In Ausbildung stehende Personen haben beratende Stimme.

Artikel 13 Einberufungs- und Antragsverfahren

Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal pro Jahr in der ersten Jahreshälfte zusammen und wird mindestens 3 Wochen im voraus schriftlich und unter Bekanntgabe der Traktanden vom Vorstand einberufen.

Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand oder einem Fünftel der Mitglieder verlangt werden. Das Datum ist vom Vorstand spätestens 2 Monate im Voraus unter Nennung des Einberufungsgrundes bekannt zu geben. Die Einladung mit Traktandenliste hat den Mitgliedern mindestens 3 Wochen im Voraus schriftlich vorzuliegen.

Anträge von Mitgliedern an die ordentliche und ausserordentliche Mitgliederversammlung, sowie Vorstandskandidaturen müssen 2 Monate vor der Versammlung beim Vorstand eintreffen.

Artikel 14 - Zuständigkeit

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a) Wahl von Vorstand, PräsidentIn und Kontrollstelle;
b) Abnahme von Jahresbericht und Jahresrechnung;
c) Genehmigung des Berichtes der Kontrollstelle;
d) Festlegung der Mitgliederbeiträge;
e) Statutenänderungen;
f) Genehmigung von Reglementen, welche für die Aktivmitglieder bindend sind (zum Beispiel Ethik-Codex).
g) Alle weiteren Geschäfte, die vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgelegt werden;
h) Die Auflösung des Verbandes.

Artikel 15 - Abstimmungen und Wahlen

An allen Abstimmungen darf nur über Geschäfte beschlossen werden, die auf der Traktandenliste stehen.

Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt, wenn nicht mit Stimmenmehrheit eine schriftliche Durchführung verlangt wird.

Bei Wahlen und Abstimmungen gilt das Mehr der abgegebenen Stimmen der anwesenden
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.

Vorstand

 

Artikel 16 - Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist als Führungsorgan des Verbandes für eine effiziente Verbandsarbeit, die Verbandspolitik, sowie für die strategische und zukunftsorientierte Entwicklung des Verbandes verantwortlich. Er bereitet die Beschlüsse zuhanden der Mitgliederversammlung vor und sorgt für deren Vollzug.

Artikel 17 - Zusammensetzung, Wahl

Der Vorstand setzt sich zusammen aus

a) PräsidentIn und VizepräsidentIn 
b) mindestens drei weiteren Personen

Dabei ist einer angemessenen Vertretung aller Regionen Rechnung zu tragen.

Die Amtsperiode beträgt vier Jahre. Zweimalige Wiederwahl ist möglich.

Die Stellvertretung ist ausgeschlossen.

Artikel 18 - Zuständigkeit

Der Vorstand ist zuständig für alle Geschäfte, die nicht durch Gesetz, Statuten oder Reglemente einem anderen Organ zugeordnet sind. Er ist insbesondere zuständig für:

a) Zielsetzungen, Strategien, Konzepte betreffend Verbandspolitik;
b) Entwicklung des Berufsbildes;
c) Vertretung des Verbands nach aussen;
d) Genehmigung von verbandspolitisch bedeutsamen Stellungnahmen gegenüber
Behörden und Medien und anderen Organisationen;
e) Ernennung von VertreterInnen in anderen Organisationen;
f) Beitritt und Austritt bei anderen Organisationen;
g) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
h) Verabschiedung des Jahresbudgets;

Der Vorstand kann Arbeitsgruppen zur Bearbeitung einzelner Aufgaben oder Projekte einsetzen.

Kontrollstelle

 

Artikel 19 - Kontrollstelle

Die Mitgliederversammlung wählt für eine Periode von zwei Jahren 2 Personen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen als Kontrollstelle. Dieser obliegt die Kontrolle von Buchhaltung, Bilanz und Erfolgsrechnung. Sie erstellt einen Bericht zuhanden der Mitgliederversammlung. Eine Wiederwahl ist möglich.

Finanzen, Haftung

Artikel 20 - Finanzen, Haftung

Der Verband beschafft seine Mittel durch

a) Jahresbeiträge der Mitglieder;
b) Erlöse aus Dienstleistungen;
c) Spenden, Legate, Zuwendungen;
d) Zinsen und sonstige Erträge.

Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

Für die Verbindlichkeiten des Verbands haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen unter Ausschluss jeglicher über die Beitragspflicht hinausgehender Haftung der Mitglieder.

Schlussbestimmungen

Artikel 21 - Auflösung

Die Auflösung des Verbands erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Dazu ist eine Dreiviertelsmehrheit der anwesenden Mitgliederstimmen erforderlich.

Das verbleibende Vermögen ist für Zwecke im Sinne von Artikel 3 zu verwenden.

Artikel 22 - Inkrafttreten

Die vorliegenden Statuten wurden an der GV des Verbandes für Ernährung nach den 5 Elementen am 8. März 2008 angenommen. Sie werden jeweils mit den Beschlüssen der Generalversammlung der kommenden Jahre ergänzt.

(Änderungen der hier publizierten Statuten jederzeit vorbehalten)